TJCE: la «solución de tres años» de BGH es demasiado poco favorable para los consumidores

Jahrelang mussten Energieversorger unzulässige Preiserhöhungen teilweise nicht zurückzahlen, wenn der Kunde sie nicht schnell genug moniert hatte. Das ist zu verbraucherunfreundlich, findet der EuGH. Deshalb ist damit jetzt Schluss.

Der Fernwärmepreis steigt und der Kunde zahlt. Erst Jahre später stellt sich heraus: Die Klausel, auf die der Versorger seine Erhöhungen stützt, ist unwirksam. Wer dann Geld zurückverlangte, konnte bislang trotzdem auf einem Teil der Mehrkosten sitzen bleiben – weil er den Preiserhöhungen nicht rechtzeitig widersprochen hatte. Möglich machte das bisher die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs (BGH). 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Rechtsprechung jetzt für unvereinbar mit europäischem Verbraucherrecht erklärt. Denn sie lässt die Folgen einer missbräuchlichen Klausel zulasten des Kunden fortbestehen und ist damit zu verbraucherunfreundlich (Urt. v. 24.09.2026, Az. C-900/24).

Ausgangspunkt ist ein Streit zwischen der Glarner GbR und dem Energieversorger SVB. Im November 2012 hatten die Parteien einen Fernwärmelieferungsvertrag geschlossen. Dieser enthielt eine Klausel zur Änderung des Arbeitspreises, also des Preises für die verbrauchte Wärme. Darauf gestützt passte SVB seinen Preis zwischen 2015 und 2020 jährlich an.

Im Juli 2019 wehrte sich Glarner dann vor Gericht gegen die Preisänderungen und verlangte Geld zurück. Die Gesellschaft kann nach deutschem Recht beim Schutz vor missbräuchlichen Klauseln einem Verbraucher gleichgestellt werden. Das Kammergericht (KG) in Berlin hielt die Preisänderungsklausel für missbräuchlich und deshalb für unwirksam. Welcher Preis nun gelten sollte, war damit aber noch nicht geklärt. Die eigentliche Frage war eine andere: Greift hier die Dreijahreslösung des BGH?

Warum der BGH die Dreijahreslösung entwickelte

Der BGH hatte seine Dreijahreslösung ursprünglich für Gaslieferverträge entwickelt, später dann auch auf Fernwärmeverträge ausgeweitet. Grund dafür war ein Problem, das sich insbesondere bei langjährigen Lieferverträgen bemerkbar macht: Fällt die Preisänderungsklausel weg, fällt mit ihr die vertragliche Grundlage für die Erhöhungen. Ausgangspunkt ist dann grundsätzlich der Preis, den beide Seiten bei Vertragsschluss vereinbart haben.

Der Versorger müsste also unter Umständen zu Preisen von vor vielen Jahren abrechnen, obwohl seine eigenen Kosten inzwischen gestiegen sind. Darin sah der BGH ein nicht tragbares Ungleichgewicht. Schließlich hatten die Parteien mit ihrer Preisänderungsklausel gerade vorgesehen, dass der Preis während der Vertragslaufzeit angepasst werden kann.

Der BGH fragte sich deshalb, welche Ersatzregelung die Parteien bei einem angemessenen Interessenausgleich vereinbart hätten.

Wie aus der Erhöhung ein neuer Ausgangspreis wurde

Seine Antwort war eine Beanstandungsfrist: Wer eine Preiserhöhung angreifen wollte, musste das innerhalb von drei Jahren tun. Die Frist begann mit dem Zugang der Jahresrechnung, in der die jeweilige Erhöhung erstmals berücksichtigt wurde. Der letzte erhöhte Preis, dem der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hatte, trat dann an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Preises.

Ein vereinfachtes Beispiel: Der Energiepreis steigt von sechs auf acht Cent pro Kilowattstunde. Beanstandet der Kunde diese Erhöhung nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten entsprechenden Jahresrechnung, werden die acht Cent nach der Dreijahreslösung zum neuen Ausgangspreis. Auch bei späteren Rechnungen kann er dann nicht mehr allein wegen der unwirksamen Klausel die Differenz zu den ursprünglichen sechs Cent zurückverlangen. Damit verändert sich schon die Grundlage eines möglichen Rückzahlungsanspruchs. Ob ein solcher Anspruch verjährt ist, muss zusätzlich geprüft werden.

Das KG wollte deshalb vom EuGH wissen, ob diese BGH-Lösung mit dem EU-Recht, genauer der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, wirklich vereinbar ist.

Warum der EuGH die Lösung ablehnt

Die Luxemburger Richter verneinen das. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dürfen missbräuchliche Klauseln den Verbraucher nicht binden. Der übrige Vertrag soll im Grundsatz weitergelten, soweit das ohne die Klausel überhaupt möglich ist.

Auch eine Ersatzregelung darf ein Gericht nur unter engen Voraussetzungen heranziehen. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Vertrag ohne die Klausel insgesamt unwirksam wäre und dies dem Verbraucher eher schaden als nutzen würde. Für diesen Fall kann das nationale Recht eine geeignete Regelung bereithalten, die die Lücke schließt.

Die Dreijahreslösung des BGH geht dem EuGH aber zu weit. Sie sorgt dafür, dass ältere Preiserhöhungen trotz missbräuchlicher Klausel bestehen bleiben. Im Beispiel müsste der Kunde also weiterhin von acht Cent ausgehen, obwohl die Erhöhung von sechs auf acht Cent keine wirksame vertragliche Grundlage hatte. Die allgemeinen Vorschriften, auf die sich die BGH-Rechtsprechung stützt, reichen nach Auffassung des EuGH für eine solche Vertragsergänzung nicht aus.

Auch der Wille des Verbrauchers kommt dabei zu kurz: Nach dieser Rechtsprechung könne er weder der Dreijahreslösung widersprechen noch verlangen, den Vertrag insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Vertrag werde erhalten, ohne ihm diese Wahl zu lassen.

Auch die Klausel selbst darf der Versorger nicht einfach ändern

SVB hatte allerdings nicht nur den Preis angepasst. Zum 1. Mai 2019 änderte das Unternehmen auch die Preisänderungsklausel selbst einseitig. Ein solches Änderungsrecht leitete der BGH aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ab. Auch dagegen hatte sich Glarner gewehrt.

Der EuGH beanstandet auch eine solche nationale Regelung oder Praxis, nach der ein Versorger eine missbräuchliche Klausel einseitig ändern darf oder sogar muss. Gerichte müssten solche Klauseln unangewendet lassen, sie dürften deren Inhalt grundsätzlich nicht nachbessern.

Zwar fallen Klauseln, die bindende Rechtsvorschriften wiedergeben, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie nicht unter deren Anwendungsbereich. Auf einer solchen Grundlage beruhe die hier vorgesehene einseitige Änderung aber nicht, so der EuGH.

Über die Rückzahlung an Glarner muss nun das Kammergericht entscheiden. Dabei hat es die Vorgaben aus Luxemburg zu beachten.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Korrektur aus Luxemburg: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60965 (abgerufen am: 24.09.2026 )

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